Satzung

D’Satzung gouf beschloss op der Grënnerversammlung de 4ten Oktober 2009. Déi aktuell Versioun op dëser Website beinhalt all d’Ännerungen. D’Satzung gouf op de ënne genannte Landeskongresser geännert:

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei trägt den Namen ‘Piratepartei Lëtzebuerg’, in Abkürzung ’Piratepartei’ oder ‘d‘Piraten’. Die offiziellen Übersetzungen lauten ‘Parti Pirate du Luxembourg’, ‘Pirate Party of Luxembourg’ und ‘Piratenpartei Luxemburg’.

(2) Die Mitglieder der Piratepartei Lëtzebuerg werden im Folgenden als Piraten[1] bezeichnet.

(3) Die Piratepartei Lëtzebuerg vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratepartei Lëtzebuerg entschieden ab.

(4) Die Ziele der Piratepartei Lëtzebuerg sind in ihrem Grundsatzprogramm festgelegt, welches auch die wichtigsten Werte der Partei beinhaltet, namentlich Transparenz, Bürgerbeteiligung, Inklusion, Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Grundsatzprogramm kann bei Bedarf angepasst werden. Die betreffenden Vorschläge müssen vom Landeskongress mehrheitlich verabschiedet werden. 

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratepartei Lëtzebuerg ist das Großherzogtum Luxemburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratepartei Lëtzebuerg kann jeder werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Lëtzebuerg anerkennt.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratepartei Lëtzebuerg und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. 

(3) Zusätzlich zu der eben genannten Mitgliedschaft kann jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Lëtzebuerg anerkennt, eine Sympathisantenmitgliedschaft beantragen. Diese Mitgliedschaft setzt keine Beitragszahlung voraus, beinhaltet jedoch auch kein Stimmrecht.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratepartei Lëtzebuerg wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der landesweiten Piratepartei erworben. Nach der Gründung von Bezirken oder Sektionen (siehe auch Artikel 7, 8 und 9), wird die Mitgliedschaft ebenfalls bei der lokalen Parteigliederung erworben. Jeder Pirat wird automatisch Mitglied des Bezirkes und der Sektion, die den festen Wohnsitz des Piraten umfasst.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Sektion oder dem Bezirk an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer anderen Parteigliederung seiner Wahl beantragen. Der Antrag zur Aufnahme in einer anderen Sektion oder einem anderen Bezirk erfolgt in Schriftform und wird von dem betreffenden Bezirksvorstand entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landeskongress vorgelegt werden. Ein derartiger Wechsel der Parteigliederung darf maximal einmal pro Jahr erfolgen. 

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. Der Pirat erhält in der aufnehmenden Gliederung das passive und aktive Wahlrecht. 

 (3) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung oder einem stattgegebenen Antrag eines Gliederungswechsels geht automatisch die Mitgliedschaft sowie das aktive und passive Wahlrecht in die neue Gliederung über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der Parteizentrale zu kommunizieren.

(4) Gibt es einen Antrag einer Person, die Ihren Wohnsitz in einem Gebiet ohne existierende Gliederung oder außerhalb Luxemburgs hat, kann die betreffende Person die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl beantragen. Über den Antrag entscheidet der betroffene Bezirksvorstand. 

 (5) Jeder Pirat erhält einen digitalen Mitgliedsausweis. Auf Anfrage des Piraten kann der Mitgliedsausweis auch in Kartenform ausgestellt werden.

 (6) Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts eines jeden neuen Piraten ist erst nach einer Wartefrist von drei Monaten möglich. Die Frist beginnt ab dem Datum, an dem die Mitgliedschaft erworben wurde. 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratepartei Lëtzebuerg zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratepartei Lëtzebuerg zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Der Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in welchem er sein passives sowie aktives Wahlrecht ausübt. 

(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr sowie alle offenen Beträge der vergangenen Jahre bezahlt hat.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform erforderlich). Die Mitgliedschaft endet, des weiteren, durch Tod, oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

(3) Eine Wiederaufnahme ist nur dann möglich, wenn die unter § 5 Absatz 1 genannten Gründe von der Parteileitung als hinfällig festgestellt wurde.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen        

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: bis zu maximal drei Verwarnungen, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratepartei Lëtzebuerg.

(2) Eine Ordnungsmaßnahme kann nur dann verhängt werden, wenn der Pirat vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. 

(3) Verwarnung und Verweis werden   mehrheitlich von der Parteileitung entschieden und verhängt. Die Parteileitung muss dem Mitglied vor Beschluss eine Anhörung gewähren. Anschließend oder bei unentschuldigtem Fernbleiben des betroffenen Mitglieds entscheidet die Parteileitung über die zu verhängende Ordnungsmaßnahme. Diese wird dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Gegen die betreffende Ordnungsmaßnahme können das betroffene Mitglied oder die betroffenen Mitglieder beim Landeskongress Berufung einlegen.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratepartei Lëtzebuerg sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden    seitens der Parteileitung mittels Mehrheitsbeschlusses getroffen.  Gegen die Ordnungsmaßnahme kann der betreffende Gebietsverband beim Landeskongress Berufung einlegen.

(7) Die Parteileitung behält sich das Recht vor, eine zweckgerichtete Ethikkommission zu gründen, deren Mission es ist, bei betreffenden Fällen einer Ordnungsmaßnahme eine Stellungnahme abzugeben und im Streitfall zwischen den betroffenen Parteien zu vermitteln. Die Mitglieder der Ethikkommission dürfen zum Zeitpunkt ihres zweckgerichteten Mandats nicht Mitglied der Parteileitung sein.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Piratepartei Lëtzebuerg gliedert sich in Bezirksverbände. Die Bezirksverbände können nach ihren personellen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Für jeweils einen Wahlbezirk gibt es nur einen Bezirksverband.

§ 8 – Sektionen

(1) Die Sektionen sind die Untergliederungen der Bezirksverbände.

(2) Die Sektionen entscheiden über kommunalpolitische und regionale Fragen in Einklang mit dem Programm und den Grundsätzen der Piratepartei Lëtzebuerg.

(3) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Sektionen. Die Generalversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt durch den Sektionsvorstand oder wenn ein Zehntel der Piraten der Sektion es in Schriftform bei der Parteileitung beantragen. Der Sektionsvorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Brief zur Generalversammlung eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Generalversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin eingereichte Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Die Generalversammlung wählt den Sektionsvorstand und begutachtet den Tätigkeitsbericht des Vorstands. Der Sektionsvorstand besteht aus einer Mindestanzahl an Mitgliedern und internen Mandatsträgern, welche sich an der Einwohnerzahl in den betreffenden Gemeinden und dementsprechend an dem geltenden Wahlgesetz orientiert. Folgenden Schlüssel gilt es zu berücksichtigen: 

Im Falle einer Adaptierung des zugrundeliegenden kann auch die hier geltende Mindestanzahl angepasst werden. Eine potenzielle Anpassung muss durch den Landeskongress bestätigt werden. Falls die Zusammensetzung eines Vorstands die beschriebene Mindestanzahl übertrifft, muss die final festgelegte Zusammensetzung eine ungerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern umfassen.  

(5) Der Sektionsvorstand beinhaltet mindestens zwei Koordinatoren Die Ernennung der Koordinatoren erfolgt per Wahl durch die Generalversammlung. Die Mandatsdauer der Koordinatoren beträgt zwei Kalenderjahre. Kommunale, nationale und europäische Mandatsträger der Piraten werden automatisch Mitglieder des jeweiligen Sektionsvorstands bis zum Ende ihres Mandates. 

(6) Quorum: Die Sektionsvorstände sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.  Falls weniger Mitglieder bei einer Entscheidung anwesend sind, kann auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern diese Entscheidung auf die nächste Sitzung vertagt werden. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf ein weiteres Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied des Vorstands kann bei einer zu treffenden Entscheidung ebenfalls auf eigene Anfrage beim Quorum nicht berücksichtigt werden.  

(7) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder verbleiben, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist innerhalb von zwei Monaten eine Generalversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand eine kommissarische Vertretung zwecks Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstands. 

(8) Der Sektionsvorstand kann zusätzliche Mitglieder kooptieren, unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitglieder entweder nicht zur letzten Vorstandswahl angetreten sind oder mindestens die Hälfte der Stimmen bei der letzten Vorstandswahl erhalten haben. Die Vorstandszugehörigkeit der kooptierten Mitglieder muss von der nächstmöglichen Generalversammlung bestätigt werden. Bis zu dieser Bestätigung der Generalversammlung besitzen die kooptierten Mitglieder kein Stimmrecht in den Sitzungen des Sektionsvorstands. Auf Beschluss des Sektionsvorstands kann ein Sektionsmitglied des Sektionsvorstands zusätzlich mit einer befristeten Mission innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Sektion beauftragt werden. 

(9) . Der Sektionsvorstand hat zur Aufgabe die Piratepartei Lëtzebuerg auf kommunaler Ebene zu vertreten.

(10)  Falls gewünscht, können Sektionen sich zu einem regionalen Verband zusammenschließen. Die betroffenen Sektionen schließen diesbezüglich ein Kooperationsabkommen ab. Die Sektionen behalten ihre Eigenständigkeit.

(11) Der Sektionsvorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr, exklusive der Generalversammlung. Es gilt einen Sitzungsbericht zu verfassen, der schnellstmöglich und spätestens vor der nächsten Sitzung an den jeweiligen Bezirksverband und die Parteileitung weitergeleitet werden muss. Die Sitzungen des Sektionsvorstandes sind eine offene Anlaufstelle für alle Mitglieder der Sektion. Alle Mitglieder der Sektion dürfen an den Sitzungen des Vorstands als Gäste teilnehmen. Die Sektion darf auch externe Beobachter in ihre Sitzungen einladen. Die Gäste und Beobachter besitzen kein Stimm- und Rederecht. Die Sektion kann auf Beschluss Gäste ausschließen.

(12) Der Sektionsvorstand hat zu jedem Moment das Recht, die Daten der Mitglieder seiner Sektion einzusehen. 

(13) Den Sektionen wird aufbauend auf den eigens generierten Erträgen seitens des jeweiligen Bezirks ein frei zu verwaltendes Budget zur Verfügung gestellt.

(14) Finanzielle Ausgaben einer Sektion 

  1. Ab einem Gesamtwert von 500,00 Euro müssen zuvor von mindestens einem Sektionsvorstandsmitglied sowie dem Schatzmeister des Bezirksvorstands genehmigt werden.
    1. Zwischen 101,00 und 499,99 Euro müssen zuvor von mindestens einem Sektionsvorstandsmitglied genehmigt werden.

Unter einem Gesamtwert von 100,00 Euro müssen dem Sektionsvorstand mitgeteilt, aber nicht zuvor genehmigt werden.

§ 9 – Bezirke 

(1) Der Bezirksverband besteht aus den Sektionen eines Wahlbezirks.

(2) Die Bezirksverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratepartei Lëtzebuerg zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratepartei Lëtzebuerg richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(3) Verletzen Bezirksverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist dieParteileitung berechtigt und verpflichtet, die Bezirksverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(4) Der Bezirkskongress tagt mindestens einmal pro Jahr. Er begreift alle Piraten des Bezirksverbandes. Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorstand oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten im Bezirk es bei der Parteileitung in Schriftform beantragen. Der Bezirksvorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Bezirkskongress ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Briefschreiben zum Bezirkskongress eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Bezirkskongress sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin eingereichte Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Der Bezirkskongress wählt den Bezirksvorstand und begutachtet den Tätigkeitsbericht des Vorstands. Der Bezirksvorstand besteht aus einer Mindestanzahl an Mitgliedern und internen Mandatsträgern, welche sich an der Einwohnerzahl in den betreffenden Bezirken und dementsprechend an dem geltenden Wahlgesetz orientiert. Folgenden Schlüssel gilt es zu berücksichtigen: 

Im Falle einer Adaptierung des zugrundeliegenden Wahlgesetzes kann auch die hier geltende Mindestanzahl angepasst werden. Eine potenzielle Anpassung muss durch den Landeskongress bestätigt werden. Falls die Zusammensetzung eines Vorstands die beschriebene Mindestanzahl übertrifft, muss die final festgelegte Zusammensetzung eine ungerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern umfassen.  

(6) Der Bezirksvorstand beinhaltet mindestens zwei Koordinatoren und einen Schatzmeister. Die Ernennung der Koordinatoren und des Schatzmeisters erfolgt per Wahl durch den Bezirkskongress. Die Mandatsdauer der Koordinatoren und des Schatzmeisters beträgt zwei Kalenderjahre. Kommunale, nationale und europäische Mandatsträger der Piraten werden automatisch Mitglieder des jeweiligen Bezirksvorstandes bis zum Ende ihres Mandates. Es sei notiert, dass ein Pirat gleichzeitig Mitglied eines Sektions- als auch eines Bezirksvorstandes sein kann.

(6bis) Auf Beschluss des Bezirksvorstands kann ein Vorstandsmitglied mit einer spezifischen Mission innerhalb des Aufgabenbereichs des Bezirksvorstands beauftragt werden.  (7) Der Bezirksvorstand führt die politischen Richtlinien der Parteipolitik im Bezirk aus, in Übereinkunft mit dem politischen Programm und dem Grundsatzprogramm der Piratepartei Lëtzebuerg, organisiert den Bezirkskongress, unterstützt, koordiniert und berät die Sektionen in politischen und organisatorischen Fragen und verwaltet die finanziellen Ressourcen des Bezirks und seiner Untergliederungen.

(8) Der Bezirksvorstand übernimmt die Aufgaben eines Sektionsvorstands für Piraten, an deren Wohnsitz keine Sektion besteht. Die Vertreter der Sektionen innerhalb eines Bezirks sind bei den Sitzungen des ihnen übergeordneten Bezirksvorstandes dauerhaft eingeladen.

(9) Quorum: Die Bezirksvorstände sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.  Falls weniger Mitglieder bei einer Entscheidung anwesend sind, kann auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern diese Entscheidung auf die nächste Sitzung vertagt werden. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf ein weiteres Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied des Vorstands kann bei einer zu treffenden Entscheidung ebenfalls auf eigene Anfrage beim Quorum nicht berücksichtigt werden.  

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder verbleiben, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist ein Bezirkskongress innerhalb von zwei Monaten einzuberufen und vom restlichen Vorstand eine kommissarische Vertretung zwecks Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstands. 

(11) Der Bezirksvorstand tagt mindestens viermal pro Jahr, exklusive des Bezirkskongresses. Es gilt, einen Sitzungsbericht zu verfassen, der schnellstmöglich und spätestens vor der nächsten Sitzung muss an die Parteileitung weitergeleitet werden. Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind eine offene Anlaufstelle für alle Mitglieder des Bezirks. Alle Mitglieder des Bezirks dürfen an den Sitzungen des Vorstands als Gäste teilnehmen. Der Bezirk darf auch externe Beobachter in ihre Sitzungen einladen. Die Gäste und Beobachter besitzen kein Stimm- und Rederecht. Der Bezirk kann auf Beschluss Gäste ausschließen.

(12) Der Bezirksvorstand beruft mindestens einmal pro Jahr außerhalb der regulären Sitzungen und des Bezirkskongresses einen organisierten Austausch mit seinen Mitgliedern ein. Der Bezirksvorstand lädt jedes Mitglied des betreffenden Bezirks schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Austausch ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Briefschreiben zum Austausch eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Ort und Beginn des Austausches zu enthalten. 

(13) Der Bezirksvorstand hat zu jedem Moment das Recht, die Daten der Mitglieder seines Bezirks einzusehen.

(14) Alle Bezirke sind zur eigenständigen Kassenführung, jedoch nicht zur eigenständigen Kontoführung berechtigt. Den Bezirken wird aufbauend auf den eigens generierten Erträgen ein frei zu verwaltendes Budget zur Verfügung gestellt. Die Bezirke sind verpflichtet, die von ihren Untergliederungen generierten Erträge in ihrer Bilanz detailliert und separat auszuweisen. 

(15) Finanzielle Ausgaben eines Bezirks 

  1. Ab einem Gesamtwert von 500,00 Euro müssen zuvor von mindestens einem Vorstandsmitglied sowie dem Schatzmeister des Bezirksvorstands genehmigt werden.
  2. Zwischen 101,00 und 499,99 Euro müssen zuvor von mindestens einem Vorstandsmitglied genehmigt werden.
  3. Unter einem Gesamtwert von 100,00 Euro müssen dem Bezirksvorstand mitgeteilt, aber nicht zuvor genehmigt werden.

§ 10 – Nationale Parteiorgane

Organe sind die Parteileitung und der Landeskongress.  

§ 11– Der Landeskongress

(1) Der Landeskongress ist die Mitgliederversammlung auf nationaler Ebene.

(2) Der Landeskongress tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt   durch die Parteileitung oder wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Piraten es in Schriftform bei der Parteileitung beantragen.  Die Parteileitung lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Landeskongress ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Briefschreiben zum Kongress eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum vorläufigen Tagungsort und Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Landeskongress sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin eingereichte Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Landeskongress nimmt den Tätigkeitsbericht der zeichnungsberechtigten Mitglieder entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

 (4) Der Landeskongress beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

 (5) Über den Kongress, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der gewählten zeichnungsberechtigten Mitgliederunterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Für alle Punkte, die auf der definitiven Tagesordnung des Landeskongresses aufgeführt sind und eine Abstimmung benötigen, kann die Parteileitung bis zum Tagungsbeginn des Landeskongresses eine Online-Abstimmung organisieren, in der alle stimmberechtigten Piraten, die zum Zeitpunkt der Online-Abstimmung eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, eingeladen werden müssen. Die Online-Abstimmung muss die Anonymität der stimmberechtigten Piraten bestmöglich gewährleisten. Die Resultate der Online-Abstimmungen sowie die Anzahl der stimmberechtigten Piraten und die vergebenen Stimmen sind dem Ergebnisprotokoll beizusetzen.

(7) Der Landeskongress kann durch Beschluss Gäste ausschließen. Gäste besitzen kein Stimmrecht.

§12 Die Parteileitung

(1) Die Parteileitung besteht aus maximal 7 per Landeskongress gewählten Mitgliedern, welche zum Zeitpunkt ihrer Ernennung kein politisches Mandat innehaben, sowie allen Piraten mit einem kommunalen, europäischen oder nationalen politischen Mandat. Kommunale, europäische oder nationale Mandatsträger können über eine einfache schriftliche Anfrage auf ihren Posten in der Parteileitung verzichten. Diese Anfrage muss mehrheitlich von der Parteileitung bestätigt werden.

(2) Die vom Landeskongress gewählten Mitglieder der Parteileitung werden mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt abwechselnd in einem Zeitintervall von mindestens einem Kalenderjahr, wobei nicht mehr als vier von sieben Mitgliedern ersetzt werden dürfen. Werden ein oder mehrere Posten innerhalb der sieben nicht politischen Mandatsträger der Parteileitung vakant, dann müssen diese am darauffolgenden Landeskongress zusätzlich zu den benötigten Posten neu gewählt werden. 

(3) Die Parteileitung bleibt bis zur Wahl einer neuen Parteileitung im Amt.

(4) Nach der Wahl der Parteileitung bestimmt der Landeskongress aus den Mitgliedern der Parteileitung drei Koordinatoren und zwei Schatzmeister. Mit der Wahl werden die hieraus gewählten Personen zeichnungsberechtigte Mitglieder der Piratepartei Asbl und werden als Verantwortliche in das Luxembourg Business Register eingetragen. 

(5) Die zeichnungsberechtigten Mitglieder vertreten die Piratepartei Lëtzebuerg und die Asbl nach innen und außen. Sie führen die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteileitung, welche über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landeskongresses beschließt. 

(6) Quorum: Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.  Falls weniger Mitglieder bei einer Entscheidung anwesend sind, kann auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern diese Entscheidung auf die nächste Parteileitungssitzung vertagt werden. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf ein weiteres Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied der Parteileitung kann bei einer zu treffenden Entscheidung ebenfalls auf eigene Anfrage beim Quorum nicht berücksichtigt werden.  

(7) Die Parteileitung tagt mindestens viermal pro Jahr. Die vorläufigen Termine, exklusive kurzfristig einberufener Sitzungen, werden im Januar jedes Jahres festgelegt. Jede Sitzung wird von mindestens einem zeichnungsberechtigten Mitglied oder einem Drittel der Parteileitungsmitglieder mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder über eine alternative Plattform. Der Ablauf der Sitzungen verläuft nach einem separat erstellten internen Reglement, welches bei initialer Erstellung oder potenzieller Anpassung von der Parteileitung mehrheitlich gutgeheißen werden muss. Die Teilnahme an den Sitzungen wird pro Mitglied in einer Anwesenheitsliste festgehalten. Es gilt einen Sitzungsbericht zu verfassen, der schnellstmöglich und spätestens vor der nächsten Sitzung von der Parteileitung mehrheitlich per E-Mail oder über eine alternative Plattform angenommen werden muss. 

(8) Die audiovisuelle Aufnahme der Parteileitungssitzungen seitens eines Mitglieds der Parteileitung wird zum Zweck der Erstellung eines Sitzungsberichts sowie der Archivierung explizit erlaubt. Die genaue Aufbewahrungsdauer sowie die Zugangsrechte werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen im internen Reglement festgelegt. 

(9) Die Parteileitung ist eine offene Anlaufstelle für alle Piraten. Alle Piraten dürfen den Sitzungen der Parteileitung beiwohnen. Die Parteileitung darf auch externe Beobachter in ihre Sitzungen einladen. Die Gäste und Beobachter besitzen kein Stimmrecht. Ein Rederecht kann Ihnen seitens des Moderators während der Sitzung genehmigt werden. Die Parteileitung kann auf Beschluss oder bei Verschlusssachen Gäste und Beobachter ausschließen.

(10) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(11) Auf Antrag von mindestens zwanzig Piraten, die nicht Mitglied der Parteileitung sind, kann die Parteileitung zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(12) Jeder Bezirk kann sowohl einen festen als auch einen stellvertretenden Vertreter (falls der feste Vertreter verhindert ist) ohne politisches Mandat ernennen, welcher an den Sitzungen der Parteileitung mit Rederecht und Stimmrecht teilnehmen darf. Der Vertreter wird per Wahl innerhalb des Bezirksvorstands bestimmt und der Parteileitung mitgeteilt. Die “JONK PIRATEN Asbl” kann bis zu drei festen Vertretern ohne politisches Mandat ernennen, welche an den Sitzungen der Parteileitung mit Rederecht und einem zusammengeführten einzelnen Stimmrecht teilnehmen dürfen.

(13) Die Angestellten der Piratenpartei Lëtzebuerg Asbl sowie der parlamentarischen Vertretung der Piraten dürfen an den Sitzungen der Parteileitung als Beobachter mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, teilnehmen. Angestellte, welche Mitglied der Parteileitung sind nach Paragraf 1, behalten ihr Stimmrecht, außer bei Entscheidungen, die einen Interessenkonflikt mit ihrer Angestelltentätigkeit beinhalten.

(14) Die Parteileitung gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Mitglieder verbleiben, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn das Gremium sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist ein Landeskongress innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die verbleibenden Mitglieder führen in dem Falle die Geschäfte, bis ein von ihnen einberufener außerordentlicher Landeskongress innerhalb von zwei Monaten stattfindet und eine neue Parteileitung wählt.

§ 13 – Themenbeauftragte

§ 14 – Bewerberaufstellung für die Wahlen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Partei.

(2) Die Kandidatenlisten werden nach Prüfung der gesetzlichen und innerparteilichen Vorgaben zusammengestellt. Für das Aufstellen und Verwalten der Kandidatenlisten sind verantwortlich:

(3) Ein Wahlkandidat der Piratepartei Lëtzebuerg ist dazu verpflichtet, eine Wahlkonvention zu unterschreiben, bevor die Liste bei den jeweiligen Autoritäten hinterlegt wird. In dieser Konvention werden Rechte und Pflichten der Kandidaten während der Wahlkampagne und im Falle einer Wahl verpflichtend festgelegt. Der Entwurf einer derartigen Konvention wird vor jeder einzelnen Wahl von der Parteileitung auf Ihre Tauglichkeit überprüft und mehrheitlich gutgeheißen. 

(4) Die Kandidatur als Wahlkandidat der Piratepartei Lëtzebuerg setzt eine gültige Mitgliedschaft voraus. 

(5) Die Parteileitung kann im Kontext von national stattfindenden Wahlen (Kommunalwahlen, Parlamentswahlen oder Europawahlen) mindestens einen Wahlkoordinator ernennen. Der Wahlkoordinator oder die Wahlkoordinatoren stehen den jeweiligen Gebietsverbänden und der Parteileitung beratend zur Seite, koordinieren die Wahlkampagne, führen die Beschlüsse der verschiedenen Organe im Sinne der Piratepartei Lëtzebuerg aus, und sind für die administrativen Aufwände im Kontext einer Wahl verantwortlich. 

(6) Das einer Wahl zugrundeliegende Wahlprogramm wird folgendermaßen festgelegt:

(7) Sämtliches im Kontext der Wahlkampagne intern erstelltes und/oder extern beschaffenes Material, welches nicht dem festgelegten Konzept der Wahlkampagne und dem Interesse der Partei folgt, muss vor dessen Verteilung von der Parteileitung mehrheitlich gutgeheißen werden. 

(8) Die finanziellen Aufwände für die Wahlkampagne werden durch die Parteileitung festgelegt. Hierbei soll explizit auch den einzelnen Gebietsverbänden (Bezirke und Sektionen) ein Budget zur Verfügung gestellt werden, welches sich an den jeweils eigens generierten Erträgen orientiert.

§ 15– Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Parteisatzung können nur von einem Landeskongress mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kongressen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landeskongress kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses bei der Parteileitung eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Grundsatzprogrammes der Piratepartei Lëtzebuerg.

§ 16 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landeskongress Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Bezirksverbands kann durch einen Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landekongress Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses bei der Parteileitung eingegangen ist.

§ 17 – Personal der Piratepartei Lëtzebuerg

(1) Als Angestellter der Piratepartei Lëtzebuerg gilt, wer in einem belegten Arbeitsverhältnis mit der Piratepartei Lëtzebuerg Asbl steht. Das Arbeitsverhältnis wird schriftlich in Form eines Arbeitsvertrags zwischen dem Angestellten und der Piratepartei Lëtzebuerg Asbl festgehalten.

(2) Alle Angestellten der Piratepartei Lëtzebuerg unterstehen allein den Anweisungen der Parteileitung und ihren zeichnungsberechtigten Mitgliedern. Der Angestellte führt die Anweisungen nach Beschluss der Parteileitung durch.

 (3) Für das Arbeitsverhältnis gelten die im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen. Ansonsten gilt das luxemburgische Gesetz.

(4) Den Angestellten der Piratepartei Lëtzebuerg wird eine Mitgliedschaft empfohlen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen (mit der Piratepartei Lëtzebuerg im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.

(5) Die Parteileitung behält sich im Kontext einer neuen Personaleinstellung das Recht vor, eine zu diesem Zweck designierte Kommission zu bilden, welche sich aus mindestens zwei Mitgliedern der Parteileitung zusammensetzt.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 18 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Finanzen von der Piratepartei Lëtzebuerg werden gemäß der Gesetzgebung über die Finanzierung der politischen Parteien und den zusätzlichen Bestimmungen der Statuten der Piratepartei Lëtzebuerg Asbl verwaltet. 

§ 19 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird mindestens alle fünf Jahre vom Landeskongress überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Beitrag beträgt mindestens 10,00 € (zehn Euro) pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig. Schüler, Studenten und Haushalte ab drei Personen entrichten einen Sonderbetrag. Für Schüler und Studenten gilt ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1,00 € (einem Euro), für Haushalte ab drei Personen gilt ein Gesamtbeitrag von 20,00 € (zwanzig Euro). Die Höhe des Sonderbetrags wird mindestens alle fünf Jahre vom Landeskongress überprüft und gegebenenfalls angepasst. 

 (2) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann die Parteileitung den Beschluss fassen, für diese Person den ermäßigten Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

 (3) Der Mitgliedsbeitrag ist an die Partei zu entrichten und wird von dieser eingezogen.

§ 20 – Verzug und Mahnung

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

(3) Befindet sich ein Mitglied trotz dreifacher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.

§ 21– Kassen- und Kontoführung

(1) Alle ordentlich gegründeten Gebietsverbände sind zur eigenständigen Kassenführung berechtigt. 

(2) Verzichtet ein Verband auf dieses Recht, so ist die Kassenführung vom nächstübergeordneten Verband, der dieses Recht wahrnimmt, zu übernehmen.

(3) Barkassen sind zu vermeiden.

(4) Die Kassenführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu folgen.

(5) Die Kassenprüfung auf Bezirks- und nationaler Ebene wird jährlich von einem designierten Wirtschaftsprüfer[2] durchgeführt. Er hat das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihm dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa vier Wochen vor dem Landeskongress die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Kompetenzen des Wirtschaftsprüfers gelten für alle Untergliederungen der Piratepartei Lëtzebuerg und der Piratepartei Lëtzebuerg Asbl. Die Schatzmeister der jeweiligen Gliederungen haben dem zwecks Kassenprüfung designierten Wirtschaftsprüfer Rede und Antwort zu stehen. Die Wahl des betreffenden Wirtschaftsprüfers setzt mindestens drei Angebote verschiedener Gesellschaften voraus und wird von der Parteileitung getroffen. Die Parteileitung ist verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre neue Angebote von mindestens drei Wirtschaftsprüfern anzufordern.

§ 22 – Jahresabschluss

(1) Es ist ein Jahresabschluss der nationalen Struktur, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände der Verbände, aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhänge und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.

(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.

(3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.

(4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratepartei Lëtzebuerg wird vor seiner eventuellen Weiterleitung durch die Parteileitung beraten.

(5) Jahresabschlüsse werden von den Koordinatoren und Schatzmeistern der Parteileitung unterzeichnet.

§ 23 – Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die betreffenden Unterlagen erstellt wurden.

§ 24 – Spenden

(1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.

(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.

(3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und die nationale Partei aufgeteilt. 

(4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.

(5) Bargeldspenden sind zu vermeiden. (6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Schatzmeister der Parteileitung in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 25 – Finanzierung

(1) Die Piratepartei Lëtzebuerg und ihre untergeordneten Gliederungen bringen ihre Finanzmittel ausschließlich gemäß der Gesetzgebung über die Finanzierung der politischen Parteien auf.

(2) Verträge mit Dritten können   nur von mindestens zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Parteileitung eingegangen werden. 

(3) Über Unternehmensbeteiligungen ist ein Parteileitungsbeschluss zu fassen.

(4) Es werden keine Verträge mit Dritten eingegangen, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten.

(5) Verträge mit Dritten sind gegenüber den Mitgliedern offenzulegen.

 (6) Zeichnungsberechtigte Mitglieder dürfen keine Verträge unterschreiben, an denen sie selbst einen Interessenkonflikt haben. In diesem Kontext wird ein Register nicht geeigneter Gesellschaften erstellt, welches mindestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Zwecks Erstellung dieses Registers werden alle Mitglieder der Parteileitung zu Beginn ihres Mandats dazu aufgefordert, eventuelle Beteiligungen an Gesellschaften transparent mitzuteilen.  

§ 26 – Ausgaben 

§ 27 – Parteiämter

(1) Alle nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in den Gliederungen und Organen der Piratepartei Lëtzebuerg sind Ehrenämter.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten, einem freiwilligen Helfer oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet. 

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden von der Parteileitung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. 

§ 28 – Abgaben von Mandatsträgern

(1) Die Abgeordneten der Piratepartei Lëtzebuerg müssen mindestens 10 % von ihrem steuerbefreiten Einkommen (part non-imposable) als Beitrag an die Piratenpartei abgeben. 

(2) Mandatsträger auf kommunalem Niveau müssen mindestens 20 % ihrer Präsenzjetons als Beitrag an die Piratenpartei abgeben. Als politische Amtsträger gelten Piraten, die Mitglied eines Gemeinderates, einer konsultativen Kommission, eines Gemeindesyndikats, eines Aufsichtsrats oder sonstigen politischen Organisationen sind. Beiträge sind auf das nationale Bankkonto der Piratepartei Lëtzebuerg zu überweisen. 

(3) Piraten, die einen Schöffenrats- oder Bürgermeisterposten innehaben, müssen mindestens 10 % ihrer Entschädigungen an die Piratepartei abgeben.

(4) Alle Beiträge müssen spätestens drei Monate nach Erhalt der Beiträge auf dem Konto der Piratepartei Lëtzebuerg überwiesen werden. Die Abgaben werden dem jeweiligen Bezirk des Mandatsträgers zugewiesen.

(5) Falls die Parteileitung feststellt, dass Mitglieder ihre Beiträge nicht bezahlen, können folgende Sanktionen verhängt werden:

§ 29 – Schlussbestimmungen

(1) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind, sofern rechtsgültig möglich, nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form zu dokumentieren.

(2) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung. Die Statuten der Piratenpartei Lëtzebuerg Asbl unterstehen dieser Finanzordnung.

Abschnitt C: Veröffentlichung dieser Satzung

§ 1 – Grundlagen

Die aktuelle Fassung dieser Satzung muss zu jeder Zeit der Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Verantwortung hierfür obliegt 


[1] Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.

[2] Alternative Benennung: Fiduciaire.

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