Satzung

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei trägt den Namen ‘Piratepartei Lëtzebuerg’, in Abkürzung: ’d’Piraten’. Die offiziellen Übersetzungen lauten ‘Parti Pirate du Luxembourg’ und ‘Piratenpartei Luxemburg’.

(2) Die Piratepartei Lëtzebuerg vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, und der sexuellen Orientierung. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratepartei Lëtzebuerg entschieden ab.

(3) Die Ziele der Piratepartei Lëtzebuerg sind in ihrem Parteiprogramm festgelegt.

(4) Die Mitglieder der Piratepartei Lëtzebuerg werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratepartei Lëtzebuerg ist das Großherzogtum Luxemburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratepartei Lëtzebuerg kann jeder Mensch werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Lëtzebuerg anerkennt.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratepartei Lëtzebuerg und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratepartei Lëtzebuerg widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratepartei Lëtzebuerg wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der landesweiten Piratepartei erworben. Nach der Gründung von Bezirken oder Sektionen (siehe auch Artikel 7, 8 und 9), wird die Mitgliedschaft ebenfalls bei den regionalen und lokalen Parteigliederungen erworben. Jeder Pirat wird automatisch Mitglied des Bezirkes und der Sektion, die den festen Wohnsitz des Piraten umfasst.

(2) ersatzlos gestrichen [Landeskongress 2010]

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Sektion oder dem Bezirk an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Sektion oder Bezirk erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. Der Pirat erhält in der aufnehmenden Gliederung das passive und aktive Wahlrecht.

(3) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der Parteizentrale anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Luxemburgern, die ihren Wohnsitz außerhalb Luxemburgs haben, entscheidet die Parteileitung.

(6) Jeder Pirat erhält einen digitalen Mitgliedsausweis. Auf Anfrage des Piraten kann der Mitgliedsausweis auch in Kartenform ausgestellt werden.

(7) Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts eines jeden neuen Piraten ist erst nach einer Wartefrist von drei Monaten möglich. Die Frist beginnt ab dem Datum, an dem die Mitgliedschaft erworben wurde.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Bezirkssverbandes die Zwecke der Piratepartei Lëtzebuerg zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratepartei Lëtzebuerg zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist (aktives Wahlrecht).

(3) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Jeder wahlberechtigte Pirat hat das Recht seine Stimme zum regelmässigen oder ausserordentlichen Landes-, Bezirks-, oder Sektionskongress an einen anderen wahlberechtigten Piraten zu übertragen. Ein Pirat kann nie mehr als eine Stimme übertragen bekommen. Die Übertragung muss schriftlich bei der Akkreditierung mit handschriftlicher Unterschrift des übertragenden Piraten vorgelegt werden.

(5) gestrichen (Landeskongress (8.5.2021)

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

(3) Wiederaufnahme ist möglich wenn die unter § 5 Absatz 1 genannten Gründe vom Parteipräsidium als hinfällig festgestellt wurden.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratepartei Lëtzebuerg.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Verwarnung und Verweis werden vom Parteipräsidium verhängt. Auf Antrag des Parteipräsidiums wird das Schiedsgericht über die Enthebung von einem Parteiamt, die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und den Ausschluss aus der Piratepartei Lëtzebuerg entscheiden. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt die Parteileitung beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratepartei Lëtzebuerg sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratepartei Lëtzebuerg sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden auf Antrag des Vorstands des höheren Gebietsverbandes vom Schiedsgericht getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Piratepartei Lëtzebuerg gliedert sich in Bezirksverbände. Die Bezirksverbände können nach ihren personellen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Für jeweils einen Wahlbezirk gibt es nur einen Bezirksverband.

§ 8 – Sektionen

(1) Die Sektionen sind die Untergliederungen der Bezirksverbände.

(2) Die Sektionen entscheiden über kommunalpolitische und regionale Fragen in Einklang mit dem Programm und den Grundsätzen der Piratepartei Lëtzebuerg.

(3) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Sektionen. Die Generalversammlung tagt mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Einberufung erfolgt durch den Sektionsvorstand oder wenn ein Zehntel der Piraten der Sektion es beantragen. Der Sektionsvorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Brief zur Generalversammlung eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(4) Die Generalversammlung wählt den Sektionsvorstand, zwei Kassenprüfer und begutachtet den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands.

(5) Der Sektionsvorstand besteht aus einem Koordinator und bis zu 6 weiteren Mitgliedern. Auf Beschluss kann der Sektionsvorstand, falls vorhanden, zwei Sprecher ernennen, welche die Sektion nach innen und außen vertreten.

(5bis) Auf Beschluss des Sektionvorstands kann ein Sektionsmitglied des Sektionvorstands mit einer befristeten Mission innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Sektion beauftragt werden. Der Erhalt dieser Funktion gibt dem Sektionsmitglied keinerlei Berechtigung auf einen Titel oder Status. Die Mission endet nach Entscheid des Sektionvortands oder mit dem Ende des Mandats des Sektionsmitglieds.

(6) Der Sektionsvorstand organisiert die Generalversammlung und kann Mitgliedsbeiträge buchen und kassieren. Der Sektionsvorstand hat zur Aufgabe die Piratepartei Lëtzebuerg auf kommunaler Ebene zu vertreten.

(7) Falls gewünscht, können Sektionen sich zu einem Kanton gemäß der Definition laut §51 des luxemburgischen Grundgesetzes zusammenschließen.

§ 9 – Bezirke

(1) Der Bezirksverband besteht aus den Sektionen eines Wahlbezirks.

(2) Die Bezirksverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratepartei Lëtzebuerg zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratepartei Lëtzebuerg richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(3) Verletzen Bezirksverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist das Parteipräsidium berechtigt und verpflichtet, die Bezirksverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(4) Der Bezirkskongress tagt mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren. Er begreift die Mitglieder des Bezirksvorstandes und alle Piraten des Bezirksverbandes. Jedes Mitglied muss schriftlich zu dem Bezirkskongress eingeladen werden, gemäß der in §10c Absatz 2 erläuterten Bedingungen.

(5) Der Bezirkskongress wählt den Bezirksvorstand, zwei Kassenprüfer und begutachtet den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands. Der Bezirkskongress entscheidet über die politischen Richtlinien der Parteipolitik im Bezirk, in Übereinkunft mit den politischem Programm der Piratepartei Lëtzebuerg.

(6) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Koordinator, dem Schatzmeister sowie bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Auf Beschluss kann der Bezirksvorstand, falls vorhanden, zwei Sprecher ernennen, welche die Sektion nach innen und außen vertreten.

(6bis) Auf Beschluss des Bezirksvorstands kann ein Vorstandsmitglied mit einer spezifischen Mission innerhalb des Aufgabenbereichs des Bezirksvorstands beauftragt werden. Der Erhalt dieser Mission gibt dem Mitlgied keinerlei Berechtigung auf einen Titel oder sonstige Privilegien. Die Mission endet nach Entscheid des Bezirkspräsidiums oder mit dem Ende des Mandats.

(7) Der Bezirksvorstand organisiert den Bezirkskongress und unterstützt und berät die Sektionen in politischen und organisatorischen Fragen.

(8) Der Bezirksvorstand übernimmt die Aufgaben eines Sektionsvorstands für Piraten an deren Wohnsitz keine Sektion besteht.

Die Vertreter der Sektionen innerhalb eines Bezirks sind bei den Sitzungen des ihnen übergeordneten Bezirksvorstandes dauerhaft eingeladen.

§ 10 – Nationale Parteiorgane

(1) Organe sind das Parteipräsidium, die Parteileitung, der Landeskongress und das Landesschiedsgericht.

§ 10a – Das Parteipräsidium

(1) Das Parteipräsidium besteht aus zwei Sprechern, einem Schatzmeister, einem Koordinator und bis zu fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern sowie zwei weiteren Ersatzmitgliedern. Die Sprecherposten sind, falls möglich, unter besonderer Berücksichtigung der Geschlechtervielfalt zu besetzen.

(2) Das Parteipräsidium vertritt die Piratepartei Lëtzebuerg nach innen und außen. Es führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2bis) Auf Beschluss des Parteipräsidiums kann ein Präsidiumsmitglied mit einer spezifischen Mission innerhalb des Aufgabenbereichs des Parteipräsidiums beauftragt werden. Der Erhalt dieser Mission gibt dem Präsidiumsmitglied keinerlei Berechtigung auf einen Titel oder sonstige Privilegien. Die Mission endet nach Entscheid des Parteipräsidiums oder mit dem Ende des Präsidiummandats.

(3) Die Mitglieder des Parteipräsidiums werden vom Landeskongress mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren gewählt.
Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt abwechselnd in einem Zeitintervall von mindestens einem Kalenderjahr, wobei nicht mehr als fünf von neun Mitgliedern ersetzt werden dürfen.
Jeder  Präsidiumsposten, der nach Rücktritt eines Präsidiumsmitglieds vakant geworden ist, muss am darauffolgenden Landeskongress zusätzlich zu den benötigten Posten neu gewählt werden. Diese Regelung gilt auch im Falle von Artikel 10c (8ter).
Das Parteipräsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Parteipräsidiums im Amt.

(4) Das Parteipräsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es wird von mindestens zwei der neun Präsidiumsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag von mindestens 20 Piraten kann das Parteipräsidium zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Das Parteipräsidium beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landeskongresses.

(7) Das Parteipräsidium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • (a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • (b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • (c) Dokumentation der Sitzungen
  • (d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • (e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • (f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • (g) Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (b)

(8) gestrichen (Landeskongress 8.5.2021)

(9) Das Parteipräsidium liefert zum Landeskongress einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Präsidiumsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird das Präsidium insgesamt oder ein Präsidiumsmitglied nicht entlastet, so kann der Landeskongress oder das neue Präsidium gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Präsidiumsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Präsidium zuzuleiten.

(10) Tritt ein Präsidiumsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Präsidiumsmitglied über und ein Ersatzmitglied rückt ins Präsidium nach. Das Parteipräsidium gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als sieben Mitglieder verbleiben, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn das Parteipräsidium sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein Landeskongress einzuberufen und vom restlichen Parteipräsidium zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Präsidiums.

(11) Tritt das gesamte Präsidium geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt die verbleibende Parteileitung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landeskongress schnellstmöglich stattgefunden und ein neues Parteipräsidium gewählt hat.

(12) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(13) Zwei Vertreter der “JONK PIRATEN ASBL” dürfen den Sitzungen des Parteipräsidiums als Beobachter mit Rederecht beiwohnen. Die Beobachter besitzen kein Stimmrecht in den Sitzungen.

(14) Die Angestellten der Piratenpartei Lëtzebuerg dürfen den Präsidiumssitzungen als Beobachter mit Rederecht beiwohnen. Sie besitzen kein Stimmrecht in den Sitzungen. Über den Inhalt der Sitzungen ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 10b – Die Parteileitung

(1) Die Parteileitung besteht aus

  1. den Mitgliedern des Parteipräsidiums,
  2. einem Vertreter pro Bezirksverband,
  3. allen gewählten Mandatsträgern der Piratepartei Lëtzebuerg (kommunal, national & europäisch),
  4. den vom Landeskongress gewählten Themenbeauftragten,
  5. sowie einem Vertreter der JONK PIRATEN ASBL,

Alle Mitglieder der Parteileitung besitzen gleiches Stimmrecht.

(2) gestrichen (Landeskongress 8.5.2021)

(3) Die Angestellten der Piratenpartei Lëtzebuerg dürfen den Sitzungen der Parteileitung als Beobachter mit Rederecht beiwohnen. Sie besitzen kein Stimmrecht in den Sitzungen. Über den Inhalt der Sitzungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die Parteileitung berät und beaufsichtigt das Parteipräsidium. Sie kann in dem Sinne die volle Einsicht in die Aktivitäten des Parteipräsidiums verlangen, falls mindestens 5 Piraten aus mindestens 3 der genannten Gruppierungen aus Paragraf 1, Punkt b bis e, es beantragen.

(5) Die Parteileitung ist eine offene Anlaufstelle für alle Piraten. Alle Piraten dürfen in den Sitzungen der Parteileitung als Gäste teilnehmen. Die Parteileitung darf auch externe Beobachter in ihre Sitzungen einladen. Die Gäste und Beobachter besitzen kein Stimmrecht. Die Parteileitung kann auf Beschluss Gäste ausschließen.

(6) Die Parteileitung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen, unter Angabe der provisorischen Tagesordnung und des Tagungsortes. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Ein vom Präsidium genanntes Mitglied übernimmt die Leitung der Sitzungen.

(7) Die Parteileitung darf gleichwertige Präsidiumsbeschlüsse nach Artikel 10a, Paragraf 2 und 6, fassen, falls mindestens die Hälfte des Präsidiums in der Sitzung anwesend ist und die Beschlüsse mitstimmt.

(8) Alle besprochenen Entscheidungen sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und auf der Webseite der Piraten zu veröffentlichen. Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

§ 10c – Der Landeskongress

(1) Der Landeskongress ist die Mitgliederversammlung auf nationaler Ebene.

(2) Der Landeskongress tagt mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Einberufung erfolgt aufgrund Präsidiumsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Das Präsidium lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Landeskongress ein. Die Einladung erfolgt per E-mail. Mitglieder, die keine E-mail angegeben haben, werden, falls möglich, per Briefschreiben zum Kongress eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Landeskongress sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Präsidium eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist das Parteipräsidium handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landeskongress einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Präsidiums.

(4) Der Landeskongress nimmt den Tätigkeitsbericht des Parteipräsidiums entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Landeskongress beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Kongress, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Parteipräsidium unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landeskongress wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landeskongress verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landeskongress wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landeskongress und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landeskongress die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Parteipräsidiums.

(8bis) Der Landeskongress wählt die Mitglieder des Parteipräsidiums, nach Artikel 10a, Paragraf 1 und 3.

(8ter) Übergangsregelung im Einklang mit Artikel 10a, Paragraf 3: Im Kalenderjahr 2022 werden folgende Präsidiumsposten neu gewählt: ein Koordinator, ein Sprecher und drei Präsidiumsmitglieder. Im Kalenderjahr 2023 werden anschließend die restlichen Präsidiumsmitglieder neu gewählt.

(8quater) Der Landeskongress wählt mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre maximal so viele Piraten als Themenbeauftragte, wie die aktuelle Luxemburger Regierung Mitglieder hat. Die vom Landeskongress gewählten Themenbeauftrage sind Mitglied in der der Parteileitung, nach Artikel 10b, Paragraf 1, Punkt e.

(8 quinquies) Der Landeskongress wählt die Mitglieder des Landesschiedgerichtes, nach Abschnitt C, Artikel 2, Paragraf 2bis.

(9) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

§ 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Partei und der zuständigen Gebietsverbände.

§ 12 – Ausschließen von Gästen

(1) Der Landeskongress, das Parteipräsidium und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste ausschließen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 13 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Parteisatzung können nur von einem Landeskongress mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kongressen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landeskongress kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses beim Parteipräsidium eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratepartei Lëtzebuerg.

§ 14 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landeskongress Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Bezirkverbands kann durch einen Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landekongress Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongress beim Parteipräsidium eingegangen ist.

(5) Die Bezirksverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landeskongresses bedürfen.

§ 15 – Verbindlichkeit dieser Parteisatzung

(1) Die Satzungen der Bezirksverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 16 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratepartei Lëtzebuerg sind Ehrenämter.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Parteipräsidium und von den Bezirksverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Bezirksverbands nicht überschreiten.

§ 17 – Personal der Piratepartei Lëtzebuerg

(1) Als Angesteller der Piratepartei Lëtzebuerg gilt, wer in einem belegten Arbeitsverhältnis mit der Piratepartei Lëtzebuerg steht. Das Arbeitsverhältnis wird schriftlich in Form eines Arbeitsvertrags zwischen dem Angestellten und dem Präsidium der Piratepartei Lëtzebuerg festgehalten.

(2) Alle Angestellten der Piratepartei Lëtzebuerg unterstehen allein den Anweisungen des Präsidiums. Der Angestellte führt die Anweisungen nach Beschluss des Präsidiums durch.

(3) Der Posten als Angestellter der Piratepartei Lëtzebuerg ist unvereinbar mit dem Posten des Präsidiumsmitglieds. Sollte ein Präsidiumsmitglied durch ein Arbeitsverhältnis Angestellter werden, so hat er sein Mandat spätestens zu Beginn seines Arbeitsvertrags zu kündigen.

(4) Jeder Angestellte darf den Präsidiumssitzungen beiwohnen. Es gelten die in §10 a (13) festgelegten Bestimmungen.

(5) Für das Arbeitsverhältnis gelten die im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen. Ansonsten gilt das luxemburgische Gesetz.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Finanzen von der Piratepartei Lëtzebuerg werden gemäß der Gesetzgebung über die Finanzierung der politischen Parteien und den zusätzlichen Bestimmungen der Statuten verwaltet.

§ 2 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 10,00€ (zehn Euro) pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.

(2) gestrichen (Landeskongress 08.05.2021)

(3) Auf begründeten Antrag eines Beitrittswilligen kann das Parteipräsidium den Beschluss fassen, für diese Person den ermässigten Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die Partei zu entrichten und wird von dieser eingezogen.

(5), (6), (7) gestrichen (Landeskongress 08.05.2021)

§ 3 – Verzug und Mahnung

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

(2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

(3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.

§ 4 – Kassen- und Kontoführung

(1) Alle ordentlich gegründeten Gebietsverbände sind zur eigenständigen Kassen- und Kontoführung berechtigt.

(2) Verzichtet ein Verband auf dieses Recht, so ist die Kassen- und Kontoführung vom nächstübergeordneten Verband, der dieses Recht wahrnimmt, zu übernehmen.

(3) Barkassen sind zu vermeiden.

(4) Die Kassen- und Kontoführung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu folgen.

(5) Die Hauptversammlung jedes Verbandes, der das Recht zur Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, hat jährlich zwei oder mehr Kassenprüfer aus ihrer Mitte zu wählen, die die Prüfung der Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vornehmen und der Hauptversammlung vor Entlastung des Vorstandes berichten.

(6) Den Kassenprüfern sind ausnahmslos alle für die ordnungsgemäße Prüfung notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung hat den Kassenprüfern Rede und Antwort zu stehen.

§ 5 – Jahresabschluss

(1) Es ist ein Jahresabschluss der nationalen Struktur, sowie, durch die für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstände der Verbände, aller untergeordneten Verbände, zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte sowie Anhängen und Erläuterungen und folgt den Vorschriften des Parteiengesetzes.

(2) Die Jahresabschlüsse sind spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.

(3) Die Jahresabschlüsse der untergeordneten Gliederungen werden zum Zwecke der Erstellung eines Gesamtjahresabschlusses an die übergeordneten Gliederungen weitergeleitet.

(4) Der Gesamtjahresabschluss der Piratepartei Lëtzebuerg wird vor seiner eventuellen Weiterleitung durch das Parteipräsidium beraten.

(5) Jahresabschlüsse werden vom Koordinator und dem für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 6 – Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufbewahrungsfrist für alle die Finanzangelegenheiten betreffenden Unterlagen, namentlich unter anderem Belege, Bücher, Jahresabschlüsse, beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres in dem die betreffenden Unterlagen erstellt wurden.

§ 7 – Spenden

(1) Alle ordentlich gegründeten Verbände sind zur Annahme von Spenden berechtigt.

(2) Zweckgebundene Spenden dürfen nur dem vom Spender gewünschten Zweck zugeführt werden.

(3) Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und die nationale Partei aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Partei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.

(4) Sachspenden stehen der einnehmenden Gliederung zu.

(5) Geldspenden bis zu einem Betrag von 1.000 € können bar erfolgen.

(6) Kopien aller Spendenquittungen sind dem Schatzmeister des Parteipräsidiums in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 8 – Finanzierung

(1) Die Piratepartei Lëtzebuerg und ihre untergeordneten Gliederungen bringen ihre Finanzmittel ausschließlich gemäß der Gesetzgebung über die Finanzierung der politischen Parteien auf.

(2) Verträge mit Dritten können vom Präsidium oder einem von ihm dazu beauftragten Piraten eingegangen werden.

(3) Über Unternehmensbeteiligungen ist ein Präsidiumsbeschluss zu fassen.

(4) Es werden keine Verträge mit Dritten eingegangen, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten.

(5) Verträge mit Dritten sind gegenüber den Mitgliedern offenzulegen.

(6) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Diese Dritten haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.

§ 9 – Schlussbestimmungen

(1) Alle nach der Finanzordnung geschehenden Tätigkeiten sind, sofern rechtsgültig möglich, nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form zu dokumentieren.

(2) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung.

(3) Die Satzungen der Gliederungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.

§ 10 – Abgaben von Mandatsträgern

(1) Die Abgeordneten der Piratepartei Lëtzebuerg müssen 10% von ihrem steuerbefreiten Einkommen (part non-imposable) als Beitrag an die Piratenpartei abgeben. Alle Beiträge müssen am Ende eines jeden Kalenderjahres auf dem Konto der Piratepartei Lëtzebuerg überwiesen sein. Die Abgaben der Abgeordneten sind ausschließlich für die Finanzierung von Wahlkampagnen der Piratepartei Lëtzebuerg reserviert.

(2) Mandatsträgern auf kommunalem Niveau steht es frei, einen Teil ihrer Einnahmen als Beitrag an die Piratepartei abzugeben. Die Sektion eines Mandatsträgers entscheidet selbst, ob und wie viel jeder kommunale Amtsträger an die Konten der Piratepartei abgibt. Beiträge sind auf das Konto der Piratepartei Lëtzebuerg zu überweisen.

Abschnitt C: Schiedsgericht

§ 1 – Grundlagen

(1) Die vom Landeskongress verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte. Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig.

(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus. Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

(4) Die Schiedsgerichte fällen die Urteile per einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Richters.

§ 2 – Einrichtung und Besetzung

(1) Auf der Landesebene wird ein Schiedsgericht eingerichtet. Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Kongress drei Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl wird ein Ersatzrichter bestimmt. Die Richter oder der Ersatzrichter können keine sonstigen Parteiämter innehaben. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre statt.

(2bis) Der Landeskongress wählt drei Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Landesschiedsgericht bilden. Die Richter des Landesschiedsgerichtes werden mindestens einmal innerhalb von drei Kalenderjahren gewählt. Die Richter bleiben bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichts im Amt.

(3) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch den Ersatzrichter ergänzt. Hat das Gericht nicht mindestens zwei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

(4) Die Berufungsinstanz nach dem Landesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Landesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Landeskongress.

§ 3 – Anrufung

(1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.

(2) Die schriftliche Anrufung muss dem Vorsitzenden Richter des jeweiligen Gerichtes eingereicht werden. Eine formgerechte Anrufung muss die Kontaktdaten des Klägers und des Angeklagten enthalten, die Anklageschrift und die Schilderung der Umstände.

(3) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.

(4) Die Berufung an ein Gericht höherer Ordnung steht jeder Streitpartei bis zu 14 Tage nach der Urteilsverkündung offen. Dabei hat fristgerecht eine schriftliche Anrufung des Gerichtes nächst höherer Ordnung unter der Angabe, dass es sich um eine Berufung handelt, stattzufinden.

(5) Oberste Instanz ist das Landesschiedsgericht.

§ 4 – Verfahren

(1) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens zu seiner Verteidigung hinzuzuziehen.

(2) Die Verhandlungen werden mündlich geführt.

(3) Die Streitparteien liefern den Richtern unaufgefordert jede für das Verfahren relevante Information und erteilen auf Anfrage weitere Auskunft. Das Gericht sorgt dafür, dass beide Parteien auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(4) Weitere Piraten bzw. Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden.

(7) Der Vorsitzende Richter hat dafür zu sorgen, dass ein Urteil in einem angemessenen Zeitraum gefällt wird. Kommen die Richter zu einer Mehrheitsmeinung, so ist das Urteil zu verfassen und samt ausführlicher Begründung, die die möglichen Minderheitsmeinungen enthält an die Streitparteien, die Parteileitung, dem zuständigen Bezirks- und Sektionsvorstand zu schicken.

§ 5 – Befangenheit, Verhinderung und Rücktritt

(1) Jeder Richter selbst hat das Recht, aus Befangenheit zurückzutreten. Ebenso haben beide Streitparteien das Recht zu Beginn des Verfahrens, einen Richter aus Gründen der Befangenheit abzulehnen. Ist dies der Fall kann das Gericht beschließen den Richter zu ersetzen. Dies alles muss schriftlich begründet werden.

(2) Ist ein Richter zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung verhindert, so dass er seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, darf dieser sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Vorsitzenden Richter gegenüber sofort mitzuteilen.

(3) Tritt ein Richter von seinem Amt zurück, so wird er auch während eines laufenden Verfahrens durch den Ersatzrichter ersetzt. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorsitzenden Richter gegenüber zu begründen.

(4) Handelt es sich bei dem Zurücktretenden bzw. dem Befangenen oder sonst wie in seinen Pflichten Verhinderten um den Vorsitzenden Richter, so teilt dieser seinen Rücktritt dem gesamten Gericht mit. Nach Hinzuziehung des Ersatzrichters wählt das Gericht aus sich selbst heraus einen neuen Vorsitzenden Richter.

§ 6 – Dokumentation und Öffentlichkeit

(1) Das Gericht muss seine Arbeit dokumentieren. Dies umfasst: wörtliche Gesprächsprotokolle von Befragungen inkl. Datum, eine Liste aller verwendeten Materialien, sämtlichen Schriftverkehr inkl. Datum ausgenommen interner Schriftverkehr, das Urteil samt Urteilsfindung, jede weitere Information, welche von Belang sein könnte, um das Urteil nachzuvollziehen. Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.

(2) Das Verfahren ist öffentlich, außer wenn der Vorsitzende Richter auf schriftlichen Antrag einer oder beider Streitparteien einem nicht öffentlichem Verfahren zustimmt. Diese Zustimmung kann nur unter besonderen Umständen erfolgen, die im Ermessen des Vorsitzenden Richter liegen.

(3) Ist das Verfahren öffentlich, so wird nach der Urteilsverkündung die komplette Dokumentation zusammenhängend veröffentlicht.

(4) Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil selbst veröffentlicht, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Unberührt davon bleibt die Informierung der Streitparteien. Die Dokumentationspflicht bleibt davon unberührt.

(5) Das scheidende Gericht legt dem Landeskongress einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz darstellt.

(6) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.

§ 7 – Ausschluß von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Über Ausschluß von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Bezirksverbandes.

Abschnitt D: Veröffentlichung dieser Satzung

§ 1 – Grundlagen

(1) Diese Satzung sowie alle vom Landeskongress beschlossenen Satzungsänderungen sind in ihrer aktuellen Form auf der Website der Piratepartei Lëtzebuerg zu veröffentlichen.

(2) Die aktuelle Fassung dieser Satzung muss zu jeder Zeit der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Präsidium.

D’Satzung op dëser Website gouf beschloss op der Grënnerversammlung de 4ten Oktober 2009. Déi aktuell Versioun op dëser Website beinhalt all d’Ännerungen. D’Satzung gouf op de ënne genannte Landeskongresser geännert:

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